Schon vor über 100 Jahren hatte der Gesetzgeber erkannt, dass das Versicherungsverhältnis besonders sensibel und problematisch ist. Die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Regelungen waren schon seinerzeit nicht ausreichend, um einen angemessen Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern zu erreichen.
Der kleine schutzbedürftige Versicherungsnehmer, welcher der großen Versicherungsgesellschaft gegenübersteht, bedarf besonderen Schutz. Der Versicherer soll aber auch auf einen Versicherungsnehmer als Vertragspartner vertrauen können, dessen Verhalten den Eintritt des Versicherungsfalles nicht begünstigt bzw. den eingetretenen Schaden nicht unnötig vergrößert. So wurde zum 01.01.1908 das Versicherungsvertragsgesetzt (VVG) verabschiedet.
In seinen Grundzügen blieb es, trotz mancher Veränderung, genau 100 Jahre, bis zum 01.01.2008 erhalten.
Zu diesem Zeitpunkt ist das neue VVG in Kraft getreten, das für alle neuen und ab 01.01.2009 auch für alle bestehenden Verträge Gültigkeit hat.
Letztlich wurde das Ziel verfolgt, den Verbraucherschutz zu stärken. Ob sich neue Regelungen in der Praxis tatsächlich bewähren, bleibt abzuwarten und ist skeptisch zu beurteilen. Das Ziel jedoch ist lobenswert und wird grundsätzlich den Versicherungsnehmern zu einer stärkeren Position im Verhältnis zum Versicherer verhelfen. Dies gilt weniger für professionelle Versicherungsmakler, die durch Ihre Rechtsstellung im Lager des Versicherungsnehmers bereits in der Vergangenheit viele Probleme für den Kunden, oft ohne dass dieser es überhaupt bemerkt, gelöst oder aus der Welt geschafft haben. Stärker wird die Wirkung dort sein, wo Versicherungsnehmer dem Versicherer direkt oder über gebundene Vermittler gegenüber stehen.
An dieser Stelle sollen keine Details erörtert, sondern lediglich beispielhaft einige Eckpunkte aufgeführt werden: